Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Beschwerdeverfahren

(1) Im Verfahren über die Leistung, Einstellung und Neubemessung sozialer Hilfe kann ein Beschwerdeverzicht () nicht wirksam abgegeben werden.

(2) Beschwerden gegen Bescheide über die Leistung sozialer Hilfe haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß erst im Beschwerdeverfahren nach, kann das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs nach vorgehen.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)