Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung dieses Landesgesetzes durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:

1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

2. Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;

3. Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben der gemäß zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Durchsetzung der Betretungs- und Überprüfungsrechte und bei der Schließung eines Bordells oder einer Peep-Show im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.