Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schwerarbeitsmonat

(1) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinn des mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während derer kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht. (Anm: LGBl.Nr. 1/2026)

(2) Abweichend von Abs. 1 erster Satz ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem eine Tätigkeit nach für zumindest 12 Tage im Schichtdienst ausgeübt wurde. (Anm: LGBl.Nr. 1/2026)