Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zimmer für Schulärztin bzw. Schularzt

Das Zimmer für die Schulärztin bzw. den Schularzt ist mit einer Liege und sonstigen zweckentsprechenden Einrichtungsgegenständen, Hilfsmitteln sowie einem Kalt- und Warmwasseranschluss auszustatten. Das Zimmer für die Schulärztin bzw. den Schularzt darf von außen nicht eingesehen werden können. Die entsprechende Doppelnutzung der Sportlehrpersonen- bzw. Besprechungszimmer ist anzustreben.