Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wechsel in den Ausbildungsschwerpunkt Familienarbeit

Zur Berufsausübung als Diplom-Sozialbetreuer oder Diplom-Sozialbetreuerin Familienarbeit und zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung sind bei Absolvierung nachstehender Ergänzungsausbildung in einer bewilligten Bildungseinrichtung berechtigt,

1. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Altenarbeit nach dem Oö. Sozialberufegesetz besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:

a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Familienarbeit auf Diplomniveau (320 Unterrichts-einheiten),

b) Praktische Ausbildung in der Familienarbeit (320 Stunden);

2. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Behindertenarbeit besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:

a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Familienarbeit auf Diplomniveau (320 Unterrichts-einheiten),

b) Praktische Ausbildung in der Familienarbeit (320 Stunden);

3. Personen, die die Berechtigung zur Berufsausübung in der Diplom-Sozialbetreuung Behindertenbegleitung sowie die Ausbildung in der Pflegeassistenz nach den gesundheits- und krankenpflegerechtlichen Bestimmungen des Bundes besitzen, mit folgender Ergänzungsausbildung:

a) Schwerpunktspezifische Sozialbetreuung Familienarbeit auf Diplomniveau (320 Unterrichts-einheiten),

b) Praktische Ausbildung in der Familienarbeit (320 Stunden).