7. HAUPTSTÜCK ALLTAGSBEGLEITUNG
Berufsbild, Tätigkeitsbereiche
(1) Das Berufsbild der Alltagsbegleitung umfasst
1. die Unterstützung von Menschen mit Begleitungs- und Betreuungsbedarf bei Aktivitäten des täglichen Lebens, in der Freizeit und bei der Mobilität sowie
2. die Kommunikation und Beziehungsgestaltung mit Menschen mit Begleitungs- und Betreuungsbedarf.
(2) Angehörige dieses Berufsbilds führen auf Grund von Anordnungen von Menschen mit Begleitungs- und Betreuungsbedarf oder Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe eigenverantwortlich Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2 durch.
(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)
