Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. HAUPTSTÜCK ALLTAGSBEGLEITUNG

Berufsbild, Tätigkeitsbereiche

(1) Das Berufsbild der Alltagsbegleitung umfasst

1. die Unterstützung von Menschen mit Begleitungs- und Betreuungsbedarf bei Aktivitäten des täglichen Lebens, in der Freizeit und bei der Mobilität sowie

2. die Kommunikation und Beziehungsgestaltung mit Menschen mit Begleitungs- und Betreuungsbedarf.

(2) Angehörige dieses Berufsbilds führen auf Grund von Anordnungen von Menschen mit Begleitungs- und Betreuungsbedarf oder Angehörigen der Sozial- und Gesundheitsberufe eigenverantwortlich Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2 durch.

(Anm: LGBl. Nr. 68/2021)