Widmungsneutrale Bauwerke
(1) Bauliche Anlagen geringer Größe oder untergeordneter Bedeutung, die im überwiegenden öffentlichen Interesse der infrastrukturellen Versorgung oder Erschließung eines bestimmten Gebiets dienen, und die, um ihre Funktion bestmöglich zu erfüllen, an bestimmten Standorten errichtet werden müssen, Funkanlagen, die telekommunikationsrechtlichen Vorschriften unterliegen samt deren zugehörigen Antennen und Nebenanlagen, Windkraft- und freistehende Photovoltaikanlagen samt deren zugehörigen Nebenanlagen in gemäß verordneten Beschleunigungsgebieten sowie Umspannwerke samt deren zugehörigen Nebenanlagen dürfen ungeachtet des für den Aufstellungsort geltenden Flächenwidmungsplans, Bebauungsplans oder Neuplanungsgebiets errichtet werden. (Anm: LGBl.Nr. 48/2025, 62/2026)
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Typen von baulichen Anlagen bestimmen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 jedenfalls zutreffen.
(Anm: LGBl.Nr. 125/2020)
