Wirkung
(1) Hinsichtlich der Wirkung von Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß gilt .
(2) Das Land darf raumbedeutsame generelle und individuelle Verwaltungsakte und Maßnahmen - soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen - nur im Einklang mit Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß setzen.
