Änderung
(1) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß sind zu ändern, wenn
1. sich die maßgebliche Rechtslage ändert oder
2. sich die ursprünglichen Planungsvoraussetzungen wesentlich ändern oder
3. es das Gemeinwohl erfordert.
(2) Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß können geändert werden, wenn öffentliche Interessen, die nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes bei der Erlassung zu berücksichtigen sind, dafür sprechen.
