Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

(1) Gemeinden, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes von Rettungsorganisationen Rettungseinsatzstellen betrieben werden und Leistungen nach erbracht werden, dürfen mit dieser Rettungsorganisation einen Vertrag gemäß abschließen, auch wenn diese Rettungsorganisation keine Anerkennung gemäß besitzt.

(2) Die Rettungsorganisation, mit der die Gemeinde einen Vertrag abgeschlossen hat (Abs. 1), gilt für die Zeit der Vertragsdauer als anerkannte Rettungsorganisation nach diesem Gesetz. dritter Satz gilt mit der Maßgabe, daß zweiter Satz nicht anzuwenden ist.