Eigener Wirkungsbereich
Die nach diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Gemeindeorganen zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Eigener Wirkungsbereich
Die nach diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Gemeindeorganen zukommenden Aufgaben sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen.