Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechnungslegung

Der Rauchfangkehrer hat der über die Feuerungsanlage verfügungsberechtigten Person mindestens einmal jährlich eine nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung über seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine pauschale Jahresabrechnung vereinbart ist.