Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Publikationsmedien

(1) Als Publikationsmedium für Bekanntmachungen im Sinn dieser Verordnung wird die Homepage des Landes Oberösterreich (www.land-oberoesterreich.gv.at) festgelegt.

(2) Bekanntmachungen im Vergabeverfahren müssen zusätzlich in Form einer Kompaktinformation in der Amtlichen Linzer Zeitung, amtlicher Teil, veröffentlicht werden. Diese Kompaktinformation hat mindestens zu enthalten:

1. Name der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers;

2. Auftragsgegenstand;

3. Schlusstermin für die Abgabe von Angeboten bzw. Teilnahmeanträgen;

4. Hinweis, wo gegebenenfalls weitere Informationen zur Ausschreibung abrufbar sind;

5. im Oberschwellenbereich: Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union.