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Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 37/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Festlegung der Publikationsmedien in Vergabeverfahren im Bereich Verteidigung und Sicherheit (Oö. Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit)

Auf Grund des (BVergGVS 2012), BGBl. I Nr. 10/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2018, wird verordnet:

Allgemeines

(1) Auftraggeberinnen bzw. Auftraggeber gemäß , die in den Vollziehungsbereich des Landes Oberösterreich fallen, haben Bekanntmachungen nach dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 entsprechend dieser Verordnung zu veröffentlichen.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet der Verpflichtung zur Übermittlung von Bekanntmachungen und Mitteilungen an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union.

Publikationsmedien

(1) Als Publikationsmedium für Bekanntmachungen im Sinn dieser Verordnung wird die Homepage des Landes Oberösterreich (www.land-oberoesterreich.gv.at) festgelegt.

(2) Bekanntmachungen im Vergabeverfahren müssen zusätzlich in Form einer Kompaktinformation in der Amtlichen Linzer Zeitung, amtlicher Teil, veröffentlicht werden. Diese Kompaktinformation hat mindestens zu enthalten:

1. Name der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers;

2. Auftragsgegenstand;

3. Schlusstermin für die Abgabe von Angeboten bzw. Teilnahmeanträgen;

4. Hinweis, wo gegebenenfalls weitere Informationen zur Ausschreibung abrufbar sind;

5. im Oberschwellenbereich: Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union.

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festlegung der Publikationsmedien für Bekanntmachungen in Vergabeverfahren (Oö. Publikationsmedien-verordnung 2012), LGBl. Nr. 114/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2018, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.