Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

1. ABSCHNITT Bestimmungen für pragmatische Lehrkräfte an bestimmten Privatschulen des Landes Oberösterreich

Anwendungsbereich

Der 1. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrkräfte an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich und an der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl.