1. ABSCHNITT Bestimmungen für pragmatische Lehrkräfte an bestimmten Privatschulen des Landes Oberösterreich
Anwendungsbereich
Der 1. Abschnitt gilt für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehenden Lehrkräfte an der Höheren Technischen Lehranstalt für Lebensmitteltechnologie – Getreidewirtschaft des Landes Oberösterreich und an der Technischen Fachschule des Landes Oberösterreich in Haslach an der Mühl.
