Ausnahmen
Von der Anwendung der und 6 ist das Halten von Tieren ausgenommen:
a) im Rahmen von Veranstaltungen, die einer Bewilligungspflicht auf Grund des Veranstaltungssicherheitsgesetzes unterliegen;
b) zu wissenschaftlichen Zwecken an Universitäten und ihren Einrichtungen;
c) im Rahmen von Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen;
d) im Rahmen der ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Produktion.
(Anm: LGBl. Nr. 94/1985, 53/2017)
