Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmen

Von der Anwendung der und 6 ist das Halten von Tieren ausgenommen:

a) im Rahmen von Veranstaltungen, die einer Bewilligungspflicht auf Grund des Veranstaltungssicherheitsgesetzes unterliegen;

b) zu wissenschaftlichen Zwecken an Universitäten und ihren Einrichtungen;

c) im Rahmen von Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung 1994 unterliegen;

d) im Rahmen der ortsüblichen land- und forstwirtschaftlichen Produktion.

(Anm: LGBl. Nr. 94/1985, 53/2017)