Schulbau- und -einrichtungsverordnung
(1) Das Nähere über den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen sowie bezüglich der sonst nach diesem Hauptstück zu treffenden Maßnahmen hat die Bildungsdirektion auf Grund des durch Verordnung zu regeln (Schulbau- und -einrichtungsverordnung). (Anm: LGBl.Nr. 64/2018)
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:
1. Lage und Ausmaß des Schulbauplatzes;
2. bauliche und räumliche Gestaltung der Schulliegenschaften;
3. allgemeine Bestimmungen über Raumerfordernisse der Schulen;
4. Einrichtung und Ausstattung der einzelnen Räume;
5. Beleuchtung, Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung;
6. sanitäre Anlagen;
7. Feuer- und Blitzschutz; hiebei ist vorzusehen, daß jedes Schulgebäude mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften einwandfreien Blitzschutzanlage zu versehen ist.
