Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Assistenz an mittleren und höheren Schulen sowie an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht

An mittleren und höheren Schulen im Sinn des und des sowie an Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht im Sinn des und des werden vom Land durch die Bildungsdirektion zur Assistenz von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Bedürfnissen im Schulalltag und in der pädagogischen Arbeit bedarfsgerecht Assistentinnen und Assistenten beigestellt. Für die Beistellung der Assistenz gilt sinngemäß jedoch mit der Maßgabe, dass diese nur dann zu leisten ist, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen hiefür eine Verpflichtung besteht. (Anm: LGBl.Nr. 47/2019)

(Anm: LGBl.Nr. 50/2017)