Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mündliche Physikatsprüfung

Die mündliche Physikatsprüfung hat sich über alle Prüfungsgegenstände zu erstrecken, soweit diese nicht bereits bei der schriftlichen Physikatsprüfung ausreichend berücksichtigt wurden, jedenfalls aber über mindestens drei Gegenstände.