Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. ABSCHNITT Finanzierung der Parteitätigkeit auf Bezirks- und Gemeindeebene

Allgemeines

Den in den Gemeinderäten der oberösterreichischen Gemeinden vertretenen politischen Parteien ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere für die Mitwirkung an der demokratischen Willensbildung und an der politischen Bildung, zur Bedeckung des hiefür erforderlichen personellen und sachlichen Aufwands sowie für ihre sonstige Öffentlichkeitsarbeit auf Bezirks- und Gemeindeebene eine Finanzierung des Landes zu gewähren.

(Anm: LGBl.Nr. 88/2012)