1. ABSCHNITT Kurzparkzonen
(1) Die Gemeinden werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960) für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben. (Anm: LGBl.Nr. 57/2018)
(2) Als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes gelten das Halten und Parken gemäß § 2 Abs. 1 Z 27 und 28 StVO 1960.
(3) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
1. die Höhe der Parkgebühr pro Zeiteinheit;
2. die Zeit, innerhalb der das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen gebührenpflichtig ist;
3. eine planliche Darstellung des örtlichen Geltungsbereichs der Parkgebührenpflicht;
4. die Angabe über Ausnahmen (Befreiungen) von der Parkgebührenpflicht;
5. die Art (Arten) der Entrichtung der Parkgebühr einschließlich der Anordnungen an die Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker, welche Kurzparknachweise entsprechend der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung zur Überwachung der Abgabenentrichtung zu verwenden sind.
(Anm: LGBl.Nr. 57/2018)
(4) Die nach Abs. 3 bestimmten Gebiete (gebührenpflichtige Kurzparkzonen) sind nach den entsprechenden straßenpolizeilichen Vorschriften kundzumachen. (Anm: LGBl.Nr. 57/2018)
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
