Ausnahme bei vor Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossenen Ausbildungen
Die in vorgesehenen fachlichen Anstellungserfordernisse kommen nicht zur Anwendung für Personen, die vor 01.09.2023 eine facheinschlägige Grundausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 10b Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz, idF. LGBl. 25/2019 erfolgreich absolviert haben.
