Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Bedingungen des Förderungsdarlehens

(1) Bei Miet(kauf)wohnungen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 45 Jahre. (Anm: LGBl.Nr. 24/2023)

(2) Beim Altersgerechten Wohnen beträgt die Laufzeit des Förderungsdarlehens 46 Jahre.

(3) Die Tilgung und Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt nach Auszahlung von 75 %, spätestens jedoch ab Bezug der Wohnungen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.

(4) Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 1 ist während der ersten 25 Jahre mit 0,5 % und während der Restlaufzeit mit 1 % verzinst. Das Förderungsdarlehen gemäß Abs. 2 ist mit 0,5 % verzinst. (Anm: LGBl.Nr. 24/2023)

(5) Die Annuitäten betragen bei Miet(kauf)wohnungen und beim Altersgerechten Wohnen jeweils anfänglich 1,2 % und steigen während der Darlehenslaufzeit entsprechend dem in der Anlage dargestellten Annuitätenplan. (Anm: LGBl.Nr. 77/2021, 24/2023)

(6) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Zusicherung kann die Landesregierung beschließen, die Rückzahlungsraten neu zu bemessen. Der Neubemessung sind die mittlerweile eingetretenen wesentlichen Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Einkommens-, Geldwert- und Baukostenentwicklung sowie wesentliche Veränderungen der Einkommens- und Familiensituation der Mieterin oder des Mieters zu Grunde zu legen.