Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft und gilt für Ansuchen, die ab diesem Datum beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen. Gleichzeitig tritt die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, LGBl. Nr. 95/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2016, außer Kraft, kann jedoch weiterhin für Ansuchen, die bis zum 30. Juni 2019 einlangen und sich auf die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013 stützen, angewendet werden. Anstelle des ist in diesen Fällen dieser Verordnung anzuwenden.

(2) Für Ansuchen, die vor dem 1. Jänner 2019 eingelangt sind, ist weiterhin die Oö. Neubauförderungs-Verordnung 2013, LGBl. Nr. 95/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 18/2016 anzuwenden, die vorgelegte Fertigstellungsgarantie kann aber im Sinn des . dieser Verordnung zurückgegeben bzw. eingeschränkt werden.