Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Art der Förderung

(1) Die Förderung besteht in der Gewährung von Förderungsdarlehen zur Errichtung von Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen in normaler Ausstattung gemäß und von Annuitätenzuschüssen zur Errichtung von Wohnheimen.

(2) Die Förderung kann

1. gemeinnützigen Bauvereinigungen für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen und Wohnheimen,

2. Gemeinden und Institutionen, welche ihre tatsächliche Geschäftsführung kirchlichen oder sozialen Zwecken widmen, für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen und Wohnheimen sowie

3. gewerblichen Bauträgern für die Errichtung von Miet(kauf)wohnungen gewährt werden.