Wahlscheine
Jeder Abgeordnete erhält nach seiner Wahl oder nach seiner gemäß erfolgten Berufung von der Landeswahlbehörde den Wahlschein, der ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt. Die Kreiswahlbehörde hat die Landeswahlbehörde nach Ablauf der Frist gemäß von der Wahl bzw. Berufung eines Abgeordneten unverzüglich zu verständigen.
