Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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VI. TEIL

Schlußbestimmungen

1. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. März 1994 in Kraft.

(Anm: LGBl.Nr. 75/1995, 87/1997, 85/1998)