VI. TEIL
Schlußbestimmungen
1. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. März 1994 in Kraft.
(Anm: LGBl.Nr. 75/1995, 87/1997, 85/1998)
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
VI. TEIL
Schlußbestimmungen
1. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
2. Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. März 1994 in Kraft.
(Anm: LGBl.Nr. 75/1995, 87/1997, 85/1998)