1. Verwaltungsdienstzulage:
Die Verwaltungsdienstzulage der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt:
A. Anspruchsvoraussetzungen:
a) Vertragsbedienstete, die eine entsprechende Leistung erbringen, haben bei einer im oö. Landesdienst zurückgelegten Dienstzeit von mehr als zwei Jahren Anspruch auf eine Leistungszulage.
b) Vertragsbedienstete, die eine Lehre beim Land Oberösterreich im Ausmaß von mindestens einem Jahr absolviert haben und Vertragsbedienstete, die eine Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, die Hebammenakademie oder eine Akademie für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste absolviert haben, haben – soferne die Ausbildungsstätte einem oö. Landeskrankenhaus angeschlossen ist – nach einer im oö. Landesdienst zurückgelegten einschlägigen Dienstzeit von mehr als einem Jahr Anspruch auf eine Leistungszulage.
c) Die Leistungszulage gebührt jedoch nicht für die Dauer eines gesetzlich vorgeschriebenen oder vertraglich vereinbarten Ausbildungsverhältnisses.
d) Durch die Leistungszulage gelten als abgegolten:
- in mengenmäßiger Hinsicht über der Normalleistung liegende Mehrleistungen,
- die einer höheren Entlohnungsgruppe zuzuordnenden Tätigkeiten im Ausmaß von höchstens 50% der Gesamttätigkeit des Vertragsbediensteten.
e) Die Leistungszulage entfällt mit dem auf die Festsetzung einer „nicht entsprechenden“ Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten. Der Entfall bleibt bis zu dem Monatsersten aufrecht, der der nächsten auf „entsprechend“ lautenden Dienstbeurteilung folgt.
B. Die Leistungszulage der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt:
3. Ergänzungszulage:
Die Ergänzungszulage ist jeweils in Eurobeträgen, Prozentsätzen des Gehalts eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, oder in Prozentsätzen des Differenzbetrages auf die Ansätze der nächsthöheren Entlohnungsgruppe vertraglich festzulegen 4. Verwendungszulage:
Die Verwendungszulage ist jeweils in Prozentsätzen des Gehalts eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, vertraglich festzulegen. 5. Gehaltszulage:
Die Gehaltszulage ist jeweils in Eurobeträgen, in Prozentsätzen des Gehalts eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, oder in Prozentsätzen des Differenzbetrages auf die Ansätze der nächsthöheren Entlohnungsgruppe vertraglich festzulegen. 6. Pflegedienstzulage:
Die Pflegedienstzulage der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt: a) für Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich der Hebammen 249,7 Euro b) für Bedienstete der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie des medizinisch-technischen Fachdienstes, Pflegedirektorinnen und -direktoren, Direktorinnen und Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sowie für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Direktorinnen und Direktoren von Akademien für gehobene medizinisch-technische Dienste sowie Direktorinnen und Direktoren der Hebammenakademien 208,0 Euro c) für Pflegehelferinnen und -helfer (Pflegeassistenz) und sonstige Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) mit abgeschlossener Ausbildung 79,2 Euro 7. Pflegedienst-Chargenzulage: Die Pflegedienst-Chargenzulage der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt: a) für leitende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Hebammen, denen mindestens zwanzig andere Bedienstete unterstellt sind 599,6 Euro b) - für leitende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Hebammen, denen mindestens sechs, aber weniger als zwanzig andere Bedienstete unterstellt sind,- für die Hygienepflegerinnen und -pfleger,- für lehrende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes,- für die Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege und Lehrhebammen 299,7 Euro c) für Stellvertreterinnen und Stellvertreter von Pflegedirektorinnen oder -direktoren mit entsprechend bewerteter Funktion, Bereichs-leiterinnen und -leiter sowie Abteilungspflegerinnen und -pfleger 709,1 Euro d) für Pflegedirektorinnen und -direktoren, Direktorinnen und Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege oder für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege und Direktorinnen und Direktoren von medizinisch-technischen Akademien und Direktorinnen und Direktoren der Hebammenakademien 823,4 Euro e) für Pflegedirektorinnen und -direktoren, denen mehr als 100 Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Pflegehelferinnen und -helfer (Pflegeassistenz) oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) unterstellt sind 1.004,9 Euro f) für Pflegedirektorinnen und -direktoren, denen mehr als 200 Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege oder Pflegehelferinnen und -helfer (Pflegeassistenz) oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) unterstellt sind 1.187,3 Euro g) für Direktorinnen und Direktoren einer medizinisch-technischen Akademie, für Direktorinnen und Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege oder für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege und Direktorinnen und Direktoren der Hebammenakademien, wenn an der Ausbildungsstätte mehr als 100 Schülerinnen und Schüler (einschließlich eventuell geführter Sonderausbildungslehrgänge) ausgebildet werden 1.004,9 Euro Soweit den unter lit. a, b, e und f angeführten Bediensteten teilzeitbeschäftigte Bedienstete unterstellt sind, sind die Voraussetzungen dann erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes dem der vorgesehenen Zahl von vollbeschäftigten Bediensteten entspricht oder weniger als 20 Wochenstunden fehlen. 8. Erzieherzulage:
Die Erzieherzulage ist jeweils in Eurobeträgen entsprechend dem Ausmaß der Eziehertätigkeit vertraglich festzulegen. 9. Dienstzulage:
Für die Dienstzulage von Leitern von Landesmusikschulen gelten folgende Bestimmungen: A. Leiterzulage a) Für die Landesmusikschulen werden je nach Anzahl der Instrumentalschüler und der „weiteren“ Hauptfachschüler folgende Dienstzulagengruppen festgesetzt:
(Anm: LGBl.Nr. 17/1995, 75/1995, 87/1997, 148/1997, 19/1999, 25/2000, 49/2000, 117/2000, 166/2001, 142/2002, 78/2003, 1/2004, 104/2004, 141/2005, 117/2006, 142/2006, 126/2007, 115/2008, 3/2010, 106/2010, 7/2012, 123/2012, 11/2014, 33/2015, 158/2015, 95/2016, 106/2017, 132/2018, 136/2019, 137/2020, 152/2021, 137/2022, 123/2023, 130/2024, 22/2026)