Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 85/1998)

1. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

2. Poliere in der Entlohnungsgruppe p 3, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung noch nicht abgelegt haben oder die Werkmeisterschule oder eine der Werkmeisterschule gleichwertige Ausbildung noch nicht absolviert haben, können bei einer fünfjährigen zufriedenstellenden Verwendung als Polier in die Entlohnungsgruppe p 2 eingereiht werden.