Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen zur Oö. LVBG-Novelle 2000

(1) und 3 sind auf Forderungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. LVBG-Novelle 2000 nicht bereits verjährt und nicht Gegenstand eines zu diesem Zeitpunkt anhängigen gerichtlichen Verfahrens sind.

(2) Auf Vertragsbedienstete, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. LVBG-Novelle 2000 in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind und Z 4 lit. d, e und f in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. LVBG-Novelle 2000 bereits genehmigte bzw. nicht untersagte Nebenbeschäftigungen gelten im Sinn des in der Fassung der Oö. LVBG-Novelle 2000 als genehmigt.

(Anm: LGBl.Nr. 23/2001)