Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

1. geschützte Personen: Personen im Sinn des § 19 Abs. 1 Z 1 Umweltverträglichkeitsprüfungs-gesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023, die ausschließlich durch den vorhabensbedingten Verkehr des Straßenbauvorhabens im Sinn des Oö. Straßengesetzes 1991 samt deren Zulaufstrecken gefährdet oder unzumutbar belästigt werden;

2. Aufenthaltsräume: jene Räume, die zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt sind (zB Wohnraum, Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten;

3. Werktage: Wochentage von Montag bis Freitag;

4. Regelmonate: Monate nach dem vorgesehenen Bauzeitplan ohne Zuordnung zu einem bestimmten Kalendermonat und ohne Berücksichtigung von konkreten Feiertagen; ein Regelmonat hat 20 Werktage;

5. Zulaufstrecken: öffentliche Straßen, die mit einem zur UVP-Genehmigung eingereichten Straßenvorhaben des Landes in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen.