Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Objektseitige (passive) Maßnahmen für den baubedingten Schall

(1) Überschreitet der Beurteilungspegel trotz verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen gemäß

1. die Grenzwerte für den Tag oder Abend gemäß oder 5, haben die geschützten Personen Anspruch auf den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren;

2. die Grenzwerte für die Nacht gemäß oder 5, haben geschützte Personen Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern und den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.

(2) Überschreiten die jeweiligen Beurteilungspegel die Grenzwerte gemäß , kann die Behörde geschützten Personen, alternativ zu den objektseitigen (passiven) Maßnahmen, durch Lärm nicht belastete Aufenthaltsräume über die Dauer jenes Zeitraums anbieten, der zur Grenzwertüberschreitung gemäß geführt hat. Stimmt die geschützte Person diesem Angebot zu, entfällt der Anspruch auf objektseitige (passive) Maßnahmen. Dies gilt sinngemäß auch für geschützte Personen gemäß .