Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grundbücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigung des Grundbuchsgerichtes und dergleichen finden auf Grundstücke sinngemäß Anwendung, welche nicht in einem Grundbuch eingetragen sind.