Eingetragene Partnerschaft
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: , und Abs. 2, und Abs. 2, , und 2. Soweit in diesem Landesgesetz auf die Familie oder Familienmitglieder abgestellt wird, zählen dazu auch die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner des Bediensteten.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)
