Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eingetragene Partnerschaft

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: , und Abs. 2, und Abs. 2, , und 2. Soweit in diesem Landesgesetz auf die Familie oder Familienmitglieder abgestellt wird, zählen dazu auch die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner des Bediensteten.

(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)