3. ABSCHNITT
Dienstverrichtungen im Dienstort
Anspruch bei Dienstverrichtungen im Dienstort
(1) Bei Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt die Reisekostenvergütung und die Tagesgebühr gemäß . Für die Bemessung der Tagesgebühr gilt sinngemäß.
(2) Bei folgenden Dienstverrichtungen im Dienstort gebührt keine Tagesgebühr:
1. Teilnahme an Sitzungen, Beratungen und repräsentativen Veranstaltungen;
2. Teilnahme an Veranstaltungen zum Zweck der eigenen Aus- und Fortbildung;
3. Tätigkeiten in Zweigstellen (dislozierten Büroräumen).
