Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung der Bildungsdirektion

(1) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission hat die Einleitung eines jeden Verfahrens ohne unnötigen Aufschub der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen und dieser die Möglichkeit einzuräumen, vor der Beschlussfassung durch die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission eine Stellungnahme abzugeben.

(2) Der Beschluss der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß ist der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Bildungsdirektion ist gemäß von der mündlichen Verhandlung zu verständigen. Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist von der Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission innerhalb von zwei Wochen ab Beschlussfassung gemäß der Bildungsdirektion zur Kenntnis zu bringen.

(4) Wurde gegen das Disziplinarerkenntnis Beschwerde eingebracht, ist die Bildungsdirektion gemäß unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und ist ihr eine allfällige Beschwerdevorentscheidung zu übermitteln. Weiters ist die Bildungsdirektion gemäß vom Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses oder gemäß von einer Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

(Anm: LGBl. Nr. 47/2019)