Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

(1) Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:

1. bei der Betätigung als Mitglied der gesetzlichen Personalvertretung der Landeslehrer oder bei der Teilnahme an einer von dieser einberufenen Versammlung;

1a. bei der Ausübung des Wahlrechtes zur gesetzlichen Personalvertretung der Landeslehrer;

2. bei der Teilnahme an Veranstaltungen zur Ausbildung und Fortbildung;

3. bei der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften und anderen Veranstaltungen, die den Aufgaben und Zielen der Schule dienen;

4. bei einer Teilnahme an Gemeinschaftsausflügen und sportlichen Veranstaltungen, die mit dem Schulbetrieb oder dem Dienstverhältnis zusammenhängen;

5. bei einer mit der Beschäftigung zusammenhängenden Inanspruchnahme einer gesetzlichen Vertretung des Personals;

6. bei der Betätigung als Organ (bzw. Mitglied eines Organs) der LKUF.

(2) Die Bestimmungen des und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.