Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt - sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist - mit dem Beginn der XXVII. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags in Kraft; gleichzeitig tritt die Oö. Landtagsgeschäftsordnung (Oö. LGO), LGBl. Nr. 125/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 6/2002, und in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 25/2002, - sofern nicht Abs. 2 anzuwenden ist - außer Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) , zweiter Satz, zweiter Satz, , und 6, , , und 6, sowie treten mit dem Beginn der XXVII. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags in Kraft; gleichzeitig treten , zweiter Satz, , und 5, , und 6, § 49a Abs. 4 sowie § 49c Abs. 4 der Oö. Landtagsgeschäftsordnung (Oö. LGO), LGBl. Nr. 125/1991, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 6/2002, und in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 25/2002, außer Kraft.
