Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Datenschutz bei zugeleiteten Verhandlungsgegenständen

(1) In Bezug auf dem Landtag zugeleitete Verhandlungsgegenstände sind die Rechte der betroffenen Personen gemäß den Art. 12 bis 22 Datenschutz-Grundverordnung und bei der jeweils die Information erstellenden oder dem Landtag zuleitenden Stelle (Urheberin bzw. Urheber) geltend zu machen. Die Urheberin bzw. der Urheber hat den Landtag unverzüglich schriftlich über allenfalls getroffene Veranlassungen zu informieren und gegebenenfalls eine datenschutzrechtlich angepasste Version zu übermitteln. Diese ist der weiteren Behandlung im Landtag zugrunde zu legen, sofern dem nicht überwiegende Gründe entgegenstehen.

(2) Abs. 1 erster und zweiter Satz gelten sinngemäß in Bezug auf Akten und Unterlagen, die einer Untersuchungskommission vorgelegt wurden, sowie für sonstige zugeleitete parlamentarische Dokumente und Stellungnahmen.

(Anm: LGBl.Nr. 64/2025)