Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgeltung von Zeitguthaben

(1) Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach entstanden sind und nicht unter bis 17c fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,

a) bei Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder

b) bei Tod der Beamtin bzw. des Beamten des Dienststands oder

c) in den übrigen Fällen bei wichtigem dienstlichen Interesse

im Verhältnis 1:1 abzugelten.

(2) Abs. 1 gilt nicht im Fall des .

(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)