Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Leichenteile, totgeborene menschliche Früchte, Leichenreste

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß auch für Leichenteile, totgeborene menschliche Früchte und Leichenreste.