Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit der Landesregierung

Der Landesregierung obliegt unbeschadet der ihr als oberstem Vollzugsorgan des Landes zustehenden Befugnisse die Festsetzung des Dienstpostenplans gemäß Art. IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 215/1962 auf Vorschlag der Bildungsdirektion.

(Anm: LGBl. Nr. 114/2018)