Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Sonderregelung nach

Für Beamte, die in Betrieben im Sinn des des Landes beschäftigt sind und die dem Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz unterliegen, beträgt die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den und 24 Stunden, wobei in einem Durchrechnungszeitraum von 17 Wochen eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht werden muss.

(Anm: LGBl.Nr. 22/2001, 100/2011)