Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete, für die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist

(1) Vertragsbedienstete, für die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist, müssen – ausgenommen im Fall des Abs. 2 – keine Dienstprüfung ablegen.

(2) Wird die oder der Vertragsbedienstete nach Abs. 1 mit Zustimmung des Dienstgebers mit Aufgaben, die einer höheren Entlohnungsgruppe entsprechen, betraut oder in eine höhere Entlohnungsgruppe gemäß überstellt und hat sie oder er die Dienstprüfung gemäß den bis zum In-Kraft-Treten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2005 geltenden Bestimmungen bereits erfolgreich abgelegt, gilt Modul 2 als erfolgreich abgelegt; dies gilt nicht im Fall des letzter Satz. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Die Regelung über Modul 1 ist nicht anzuwenden.

(Anm: LGBl.Nr. 49/2005)