Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetz 2024
(1) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 begangen werden, ist weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Dienstbehörde bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsanpassungsgesetzes 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
