Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Außerdienststellung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages

Beamte, die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind und zu Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gewählt werden, sind abweichend vom für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.

(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)