Außerdienststellung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichts als Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages
Beamte, die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichts sind und zu Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages gewählt werden, sind abweichend vom für die Dauer dieser Funktion außer Dienst zu stellen.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
