Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015

Abweichend von in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 ist der für Zeiträume bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 zu leistende Anrechnungsbetrag in fünf gleich hohen Jahresraten beginnend ab dem Jahr 2015 jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zu entrichten, wenn für diese Zeiträume Pensionsversicherungsbeiträge nach entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach geleistet wurde. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz vor der Überweisung der letzten Rate, ist der gesamte noch ausständige Betrag binnen sechs Monaten nach dem Enden des Anspruchs auf Bezüge nach diesem Landesgesetz zu entrichten.

(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)