Ziel
Diese Verordnung dient der Festlegung von näheren Bestimmungen für die Notwendigkeit von Bauwerken und Anlagen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie die Zulässigkeit von damit im Zusammenhang stehenden Nutzungen und Verwendungen.
Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS
Ziel
Diese Verordnung dient der Festlegung von näheren Bestimmungen für die Notwendigkeit von Bauwerken und Anlagen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sowie die Zulässigkeit von damit im Zusammenhang stehenden Nutzungen und Verwendungen.