Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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VII. ABSCHNITT

Übergangsbestimmung

Die Landwirtschaftskammer ist Rechtsnachfolger der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. Juli 1932, LGBl. Nr. 36, in der Zweiten Republik bestandenen Landwirtschaftskammer.