Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Oberösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Feststellung der Mitgliedschaft

Über die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer entscheidet im Zweifelsfall auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder jener Person, die für sich die Kammerzugehörigkeit behauptet oder bestreitet, die Landesregierung mit Bescheid.

(Anm: LGBl. Nr. 4/1996)